Beschluss des LSG Mecklenburg-Vorpommern Az: L 9 SO 16/19 ER

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Rothe
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Beschluss des LSG Mecklenburg-Vorpommern Az: L 9 SO 16/19 ER

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Beschluss vom 15.01.2020

Orientierungssatz

1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw einer Klage feststellen, wenn hierfür ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse besteht, insbesondere wenn die aufschiebende Wirkung von der Verwaltung - hier der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - nicht beachtet wird.

2. Der gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 erhobenen Anfechtungsklage kommt nicht nur hinsichtlich der Sachentscheidung, sondern auch hinsichtlich einer Kostenentscheidung aufschiebende Wirkung zu.

3. Die Schiedsstelle kann als Dritter, der nicht am Verfahren beteiligt ist, nicht zur Auskehr einer bereits entrichteten Verfahrensgebühr verpflichtet werden. Gleichwohl sollte die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Schiedsstellenentscheidung erhobenen Anfechtungsklage Rechtsgrundlage für die Schiedsstelle sein, die Gebühr wieder auszuzahlen.

LSG Mecklenburg-Vorpommern L 9 SO 16_19 ER.pdf
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